Wie ist der gesetzliche Güterstand? Was bedeutet Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung für die Erbschaft?
Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Wenn keine besondere Vereinbarung
getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Kostenloser online Erbschaftssteuerrechner
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird entgegen der landläufigen Meinung das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen solange die Zugewinngemeinschaft nicht aufgelöst wird (Scheidung, Tod oder Vereinbarung). Jeder Ehegatte ist daher Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eheschließung besitzt und die er während der Ehe erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst bei der
Auflösung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch auf den unterschiedlich hohen Zugewinn. Der Zugewinn ist der ermittelt sich aus dem Anfangs- und Endvermögen. Nur der Zugewinn während der Ehe (mit der Ausnahme von Erbschaften) wird geteilt.
Erst im Erbfall wird also das in den Jahren der Ehe erworbene Vermögen geteilt. Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs sieht eine pauschale Erbquotenerhöhung vor (§ 1371 BGB). Das gilt ungeachtet, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Dies bedeutet demnach, dass der überlebende Ehegatte zu seiner gesetzlichen Erbquote von 1/4 zusätzlich
Der Güterstand der Gütergemeinschaft gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen.
Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind
Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält
Cyberlab GmbH - Buchhaltungssoftware und Steuerprogramme
top Güterstand / home Berliner Testament